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24.01.2011
Google Analytics für den Datenschutz absichern
In den letzten Tagen und Wochen gab es viel Rummel um das berühmt berüchtigte Webseiten-Analyse-Tool von Google.
Hintergrund ist die Klage des Datenschutzbeauftragen Johannes Caspar. Der engagierte Hamburger hatte bereits vergangenes Jahr gegen den weißen Riesen Google gewettert, als es darum ging, mit fotografierte Personen und KFZ-Kennzeichen für den Google Dienst Street View unkenntlich zu machen. Nun geht es um die Datenerhebung des Analyse Tools Analytics.
Das Instrument ermöglicht Unternehmen und Privatpersonen das Besucherverhalten anhand verschiedener technischer Zugriffsdaten auf Ihrer Website zu analysieren. Die Daten, die dem Nutzer des Tools zur Verfügung gestellt werden, enthalten unter anderem folgende Informationen:
- Name und Version des Browsers und des Betriebssystems
- Zeitpunkt des Besucherzugriffs
- Herkunft des Besuchers
- Kampagneninformationen (z.B. Über welchen Suchbegriff bei Google Besucher kommen)
- Seiteninformationen (z.B. Welche URL wurde aufgerufen)
Um die oben genannten Daten erfassen zu können, bedient sich Google zweier Vorgehensweißen: Der Speicherung der IP Adresse und das Setzen sogenannter Cookies. Die Erhebung der IP Adresse ist ein Personenbezogenes Datum, welches laut dem deutschen Datenschutzgesetzt nur pseudonymisiert und mit der Einwilligung des Betroffenen gespeichert und verarbeitet werden darf. Auch die von Google gesetzten Cookies erheben Benutzerdaten, die nur nach Einwilligung des Betroffenen erhoben werden zu dürfen.
Bei Verwendung des Analyse-Tools und Missachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen können sich Webseitenbesitzer strafbar machen. Bußgelder in Höhe von über 300.000 € können veranschlagt werden.
Um eine Verletzung des Datenschutzgesetzes auszuschließen ohne die Nutzung von Google Analytics einzustellen bietet Google folgende Schritte:
- Der Google Analytics Code muss um die Methode "_anonymizeIP()" erweitert werden. Diese Methode verkürzt die IP Adresse um 8 Bit, so dass keine personenbezogene Rückschlüsse auf den Nutzer führen können.
- Die Besucher der Webseite müssen über die Nutzung und Datenerhebung des Analyse Tools aufgeklärt werden. Hierzu muss eine entsprechende Datenschutzerklärung auf der Webseite platziert werden. Der Datenschutz Blog bietet hierzu eine passende Formulierung an http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/datenschutz-google-analytics-erfuellt-zentrale-forderung-der-datenschutz-aufsichtsbehoerden/
Es wird weiterhin spekuliert, ob die oben genannten Maßnahmen ausreichen, um die Datenschutzbestimmen zu erfüllen.
Gerüchten zu Folge wird die IP-Adresse erst im Zuge der Datenüberweisung in die USA anonymisiert.
netzbest wird die Entwicklungen intensiv beobachten

